• 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tiertafel München e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungs­zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • kostenlose Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage erscheint,
  • Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haus­tieren, um eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,
  • freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,
  • Durchführung von Veranstaltungen und Events (Messeauftritte, Infostände u.ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfs-organisationen für Menschen.

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

(4) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

(5) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaf­ten beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körper-schaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz 2) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach Absatz 2 ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Steuer­lich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Er­messen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitglieder-versammlung sowie die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumte Rechte.
(b) Fördermitglied (oder auch Förderer) kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und einen Beitrag leistet. Förderer können natürliche oder juris­tische Personen durch einen entsprechenden Antrag werden. Förderer haben das Recht, Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins zu machen. Sie erhalten ferner Informationen über die Aktionen des Vereins und die Verwendung der Förderbei­träge. Förderer haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(c) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, so­weit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unter­stützen.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, im Fall einer juristischen Person mit ihrer Löschung im Handelsregister, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Förderer können ohne Frist ihre Mitglied­schaft jederzeit durch kurze schriftliche Mitteilung an den Vorstand beenden.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a., wenn das Mitglied

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und Unfrieden im Verein stiftet oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mit­gliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

 (1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 1.3. des Jahres zur Zahlung fällig. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand, hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Förderer und Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  

  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit – und Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Das begünstigte Vorstandsmitglied hat bei der Beschlussfassung über seine eigene Vergütung kein Stimmrecht. Vorstandsmitglieder können auch auf Grundlage eines Anstellungsvertrages für den Verein tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied sind die beiden anderen, nicht begünstigten Vorstandsmitglieder.

 

  • 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen und diesem Vollmacht für die Vertretung des Vereins nach außen in bestimmten Angelegenheiten erteilen.

 

  • 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberu­fung eines ordentlichen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleiben­den Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

  • 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

  • 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

 

  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenom­men wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwe-senden ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bean­tragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Das Ein­ladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vor­stand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

 

  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Jedes ordentliche Mitglied, das nicht mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist (§ 6 Abs 1), hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Aus­übung des Stimmrechtes durch ein anderes ordentliches Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund einer Vollmacht vertreten.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Zahl der Stimmen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

  • 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mit-gliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig­ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

TierTafel Würzburg e.V. und Animal Respect e.V. ,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

München, den 24. November 2023